Wohnungsbauprämie: Die staatliche Bausparförderung
In Deutschland können Verbraucher von der sogenannten Wohnungsbauprämie (WoP), einer staatlichen Subvention zur Wohnungsbauförderung, profitieren. Die 1952 eingeführte Förderung ist zusammen mit der Arbeitnehmersparzulage eine Säule der deutschen Wohnungsbauförderung. Bis 2006 gab es zusätzlich auch eine Eigenheimzulage.
Gemäß Wohnungsbau-Prämiengesetz haben alle uneinbeschränkt Steuerpflichtigen, die älter als 16 Jahren oder Vollwaisen sind, Anspruch auf die Prämie, wenn sie die festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreiten und prämienbegünstigte Aufwendungen leisten. Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle Bundesbürger, deren Wohnsitz beziehungsweise Aufenthalt im Inland ist.
Prämienbegünstigte Aufwendungen
Folgende Anwendungen sind gemäß § 2 WoPG zur Wohnbauförderung begünstigt:
- Beitrage an Bausparkassen, um Baudarlehen zu erhalten
- Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Anteilen an Wohnungs- und Baugenossenschaften
- Beiträge aufgrund von Spar(verträgen)
Die genauen Konditionen sind dem § 2 Prämienbegünstigte Aufwendungen zu entnehmen.
Einkommensgrenzen
Die Wohnungsbauprämie wird nur dann ausgezahlt, wenn Interessierte festgelegte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Für Alleinstehende bedeutet das 25.600 Euro und für Ehegatten 51.200 Euro. Dabei spielt das zu versteuernde Einkommen ebenfalls eine große Rolle.
Das Bruttoeinkommen Interessierter kann höher sein. Alleinstehende Arbeitnehmer, die sozialversicherungspflichtig sind, dürfen ein Bruttoeinkommen von mehr als 30.300 Euro jährlich besitzen. Ein Verheirateter, dessen Ehegatte Arbeitnehmer ist und die beide zwei Kinder besitzen, kann ein Bruttoeinkommen von 72.600 Euro besitzen und dennoch die Wohnungsbauprämie erhalten. Noch nicht berücksichtigt sind Freibeträge wie Fahrtkosten oder Werbekosten, die die Arbeitnehmerpauschale von 920 Euro überschreiten.
Verbraucher können auch für vermögenswirksame Leistungen, welche nicht sparzulagenbegünstigt sind, da sie über der Einkommensgrenze liegen, die Wohnungsbauprämie beantragen. In diesem Fall liegt das zu versteuernde Einkommen bei 17.900 Euro für Alleinstehende und 35.800 Euro für Verheiratete.
Höhe der Wohnungsbauprämie
Der deutsche Staat gewährt grundsätzlich eine Prämie in Höhe von 8,8 Prozent bis zu den maximal begünstigten Beträgen von 512 Euro für Alleinstehende und 1.024 Euro für Verheiratete. Voraussetzung zur Auszahlung der Wohnungsbauprämie ist, dass man im Sparjahr mindestens 50 Euro als prämienberechtigte Bausparbeiträge – dazu gehören auch Zinsen – zahlt. Berücksichtigt werden:
- laufende Bausparbeiträge
- Guthabenzinsen auf Bausparguthaben
- zusätzlich gezahlte Abschlussgebühren
Angesichts der zuvor genannten Höchstprämien je Kalenderjahr beträgt die jährliche Zahlung, die vom Finanzamt zur Bausparkasse überwiesen und anschließend auf das Bausparkonto gutgeschrieben wird, bis zu 45,06 Euro beziehungsweise 90,11 Euro (§ 3 Abs. 2 WoPG).
Beantragung
Die Beantragung erfolgt direkt bei der gewünschten Bausparkasse. Hierzu sendet die Bausparkasse zu Beginn des Jahres den Antrag zur Wohnungsbauprämie zusammen mit dem Jahreskontoauszug an die Sparer. Der Bausparer muss den Antrag ausfüllen und (mit dem Ehegatten) unterschreiben. Mit der Unterschrift verpflichtet sich der Bausparer, die Einkommensgrenzen einzuhalten. Die Antragsfrist beträgt nach Ablauf des Sparjahres zwei Jahre. Jedoch liegt es im Interesse des Bausparers, den Antrag so schnell wie möglich an seine Bausparkasse zu schicken. Ist dies getan, berechnet das Unternehmen die Wohnungsbauprämie. Die Summe wird nach Ablauf einer Sperrfrist (sieben Jahre) auf dem Bausparvertrag überwiesen. Besitzer mehrerer Sparverträge können die Prämie auch aufteilen. Dann muss er aber auch vermerken, ob Prämien bereits bei anderen Bausparkassen beantragt wurden und wie hoch diese waren.
Sperrfrist
Die siebenjährige Sperrfrist muss zwingend eingehalten werden, ansonsten erfolgt nicht die Auszahlung der Wohnungsbauprämie. Es gibt aber eine Ausnahme, mit der die Prämie trotz vorzeitiger Kündigung gewährt wird: Verbraucher erhalten sie dann, wenn sie das Geld zum Kauf oder Bau einer Immobilie oder für Renovierungen einsetzen.
Auszahlung
Nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2008 gibt es unterschiedliche Modalitäten zur Auszahlung beziehungsweise Gutschreibung der Prämie. Es ist entscheiden, wann der Bausparvertrag abgeschlossen wurde.
Für Verträge ab 2009 gilt:
Die siebenjährige Bindungsfrist, die vorsieht, dass nach ihrem Ablauf das Bausparguthaben unschädlich zur Verfügung steht, ist nicht mehr gültig. Beiträge an Bausparkassen sind dementsprechend nur noch bei Bau, Kauf, Modernisierung und Entschuldung einer Immobilie, also bei wohnwirtschaftlicher Verwendung, prämienbegünstigt. Diese Regelung gilt auch für die in 2008 abgeschlossenen Verträge.
Das Bausparguthaben wird dann ohne Verlust von Wohnungsbauprämien ausgezahlt, wenn
- es eine Zuteilung bei wohnwirtschaftlicher Verwendung oder
- eine Beleihung beziehungsweise Abtretung des Bausparvertrages bei wohnwirtschaftlicher Verwendung gibt.
Ausnahmen für eine unschädliche Verwendung gibt es auch nach den Änderungen aus dem Jahr 2009, nämlich wenn:
- Der Bausparer bei Vertragsabschluss nicht älter als 24 Jahre ist. Die Ausnahmeregel wird allerdings nur für einen Bausparvertrag und nur einmal im Leben in Anspruch genommen. Die Wohnungsbauprämie ist zudem auf die letzten sieben Sparjahre beschränkt.
- Der Bausparer oder Ehegatte nach Vertragsabschluss stirbt oder erwerbsunfähig wird.
- Der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos wird, die Arbeitslosigkeit ein Jahr lang ununterbrochen besteht und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung anhält.
Für Verträge ab 2008 gilt:
Auch für Bausparverträge, die bis zum 21.12.2008 abgeschlossen wurden, gilt die siebenjährige Bindungsfrist. Vor Ablauf der Bindungsfrist können Interessierte folgendermaßen unschädlich über ihren Bausparvertrag verfügen:
- bei Zuteilung
- bei Beleihung oder Abtretung eines Bausparvertrages
- in sozialen Härtefällen
Die zuvor genannten Regelungen gelten auch bei Erhöhungen oder einer Zusammenlegung eines Bausparvertrages. Nach einer Erhöhung gibt es zwei verschiedene Bindungsfristen:
- für Einzahlungen auf den erhöhten Teil der Bausparsumme
- für Einzahlungen auf den ursprünglichen Vertrag
Nach Zusammenlegung verbleiben in steuerrechtlicher Hinsicht zwei Sparverträge, die unterschiedliche Bindungsfristen und teilweise unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen besitzen.
Beispielrechnung
Eine Einzelperson (mit oder ohne Kind) wird in eine 50 Quadratmeter große Wohnung einziehen.
Zahlung der Geschäftsanteile (GA):
Zu erwerbende GA 50/2 = 25*150 = 3.750 €
Zahlung bei Aufnahme: | |
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Aufnahmegebühr | 15,00 € |
1. Anteil | 150,00 € |
Summe: | 165,00 € |
Zahlung bei Einzug: | |
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Zahlung 25% der GA lt. Satzung: | 750,00 € |
Ratenzahlung: | |
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60 monatl. Raten zu je: | 47,50 € |
Berechnung der Wohnungsbauprämie:
1. Jahr | |
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Zahlung 1. Anteil bei Aufnahme: | 150,00 € |
Zahlung bei Einzug im Juni: | 750,00 € |
monatl. Rate a 47,50 € (Jul. – Dez.): | 332,50 € |
Summe: | 1.232,50 € |
Wohnungsbauprämie: 8,8% von 512 €: | 45,06€ |
Geschäftsguthaben nach 1. Jahr | 1.277,56 € |
2. Jahr | |
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monatl. Rate a 47,50 € (Jan. – Dez. ) | 570,00 € |
Wohnungsbauprämie: 8,8% von 512 € | 45,06 € |
Geschäftsguthaben nach 2. Jahr | 1.892,62 € |
3. Jahr | |
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monatl. Rate a 47,50 € (Jan. – Dez. ) | 570,00 € |
Wohnungsbauprämie: 8,8% von 512 € | 45,06 € |
Geschäftsguthaben nach 2. Jahr | 2.507,68 € |
4. Jahr | |
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monatl. Rate a 47,50 € (Jan. – Dez. ) | 570,00 € |
Wohnungsbauprämie: 8,8% von 512 € | 45,06 € |
Geschäftsguthaben nach 2. Jahr | 3.122,74 € |
5. Jahr | |
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monatl. Rate a 47,50 € (Jan. – Dez. ) | 570,00 € |
Wohnungsbauprämie: 8,8% von 512 € | 45,06 € |
Geschäftsguthaben nach 2. Jahr | 3.750,00 € |
Summe der Wohnungsbauprämie: 5x 45,06 € = 225,30 €
Nach dem oben aufgeführten Beispiel würden Interessierte innerhalb von fünf Jahren eine Wohnungsbauprämie von 225,30 Euro erhalten. Die jährliche Prämie wird dabei dem Geschäftsguthaben zugeschrieben und die monatlich vereinbarte Ratenzahlung von ursprünglich 60 Monaten verkürzt sich auf 55 Monate.
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