Was ist genehmigungsfreies Bauen?
Der Begriff genehmigungsfreies Bauen ist etwas irreführend, denn er bedeutet nicht, dass der Bauherr keinerlei Vorschriften zu beachten hat. Genehmigungsfreiheit ist nicht gleichzusetzen mit der Loslösung von sämtlichen Vorschriften.
In der länderbezogenen Bauordnung werden die Ausnahmen zur Genehmigungspflicht geregelt. Die sind abhängig von Lage, Größe und Art des Bauvorhabens und unterscheiden sich in jedem Bundesland in Details.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gelten ausschließlich für selbstständige Einzelbauvorhaben. Sind Bauvorhaben Bestandteil eines Gesamtvorhabens, müssen sie immer zusammen mit diesem genehmigt werden. Man kann das Vorhaben also nicht in mehrere Einzelvorhaben aufspalten, um die Genehmigungspflicht dadurch zu umgehen. Außerdem unterscheidet man bei genehmigungsfreien Vorhaben, ob sie sich im Innen- oder Außenbereich, innerhalb eines Gebietes mit Bebauungsplan oder in einem Wochenendhausgebiet befinden.
Genehmigungsfreiheit – was bedeutet das?
Die Genehmigungsfreiheit bei Bauvorhaben bezieht sich lediglich auf das Verwaltungsverfahren. Alle Anforderungen an öffentlich-rechtliche Vorschriften muss der Bauherr nach wie vor einhalten. Diese Forderungen können sich beispielsweise aus der Bauordnung, dem Baugesetzbuch, örtlichen Bauvorschriften und Bebauungsplänen ergeben. Der Bauherr muss sich also in Eigenverantwortung Genehmigungen einholen, wenn eventuell Zustimmungen für Naturschutz- oder Denkmalschutzrichtlinien erforderlich sind.
Landesbauordnungen regeln die Genehmigungsfreiheit
In der Landesbauordnung kann jeder Bauherr die Bestimmungen selber nachlesen, denn sie können von Bundesland zu Bundesland variieren. Der Bauherr muss sein Vorhaben anzeigen und dafür bestimmte Bauvorlagen einreichen. In diesem Fall gilt das „Anzeigeverfahren für genehmigungsfreie Vorhaben im Innenbereich“.
Beispiele für die häufigsten genehmigungsfreien Bauvorhaben:
- Carports und Garagen mit Stellplätzen unter 40 m³ umbautem Raum. Genehmigungsfreiheit gilt nur dann, wenn auch die Stellplätze genehmigungsfrei sind und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen.
- Solarkollektoren und Solarenergieanlagen auf Dächern und Außenwänden, Einfriedungen bis 1,80 m Höhe oder Wasserbecken bis 100 m² Beckenfläche.
- Gebäude mit weniger als 75 m³ umbauten Raum, also beispielsweise Aufenthaltsräume oder Tabletten.
- Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die vorübergehend zur Unterbringung von Tieren oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen. Sie dürfen nicht mehr als 150 m² Grundfläche und fünf Meter Höhe einnehmen.
- Wochenendhäuser mit weniger als 50 m² Grundfläche und vier Metern Höhe.
- Unbeheizte Wintergärten vor der Außenwand eines Hauses. Sie müssen aus lichtdurchlässigem Baumaterial bestehen und weniger als 20 m² Grundfläche und 75 m³ umbauten Raum einnehmen.
- Der Dachgeschossausbau in einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen und eine niedrige Höhe hat, aber nur dann, wenn die Konstruktion sowie die Optik des Dachgeschosses nicht verändert werden.
- Werbeflächen, deren Ansichtsfläche kleiner als 2,5 m² ist.
- liegende Fenster in Dachflächen und Veränderungen an Fenstern innerhalb der dafür bestimmten Öffnungen von Gebäuden.
Diese Beispiele sind nur eine beliebige Nennung aus Bauvorhaben, die in § 55 BbgBO aufgelistet werden. Alles, was in dieser Liste nicht genannt ist, bedarf einer Baugenehmigung. Wer sich nicht sicher ist, ob sein Vorhaben genehmigt werden muss oder nicht, kann sich kostenfrei und unverbindlich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde informieren.
Selbst wenn Genehmigungsfreiheit besteht, ist es aufgrund der öffentlichen Baurechtsverordnung immer noch möglich, dass man beispielsweise für die Errichtung eines Geräteschuppens auf dem eigenen Grundstück Einschränkungen hinnehmen muss. Hier muss der Bauherr nämlich die geltenden Abstandsvorschriften einhalten.
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Ich erhoffte mir Informationen zu den Abstandsvorschriften , zumindest wo ich diese Informationen genau finde (§ usw.) .