Umsatzsteuervoranmeldung für die Photovoltaikanlage – das müssen Sie beachten

Umsatzsteuervoranmeldung für die Photovoltaikanlage – das müssen Sie beachten

Wenn sich Betreiber einer Photovoltaikanlage für eine Regelbesteuerung entscheiden, um einen Vorsteuerabzug geltend zu machen, ist beim Finanzamt eine regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung (USTVA) einzureichen.

Dadurch können die anfänglichen Kosten für die Errichtung einer neuen PV-Anlage sinken, aber im Gegenzug muss Umsatzsteuer für erzeugten und selbst verbrauchten Strom abgeführt werden. Was Sie bei der USTVA beachten sollten und welche Alternativen es zur Regelbesteuerung gibt, erfahren Sie im Folgenden.

Muss ich eine Umsatzsteuervoranmeldung für eine private Photovoltaikanlage abgeben?

Betreiber einer privaten Photovoltaikanlage sind steuerpflichtig, wenn ein Gewinn mit dem Verkauf von Solarstrom erzielt wird. Dieses Kriterium betrifft jedoch nur die Einkommenssteuer, während die Umsatzsteuer getrennt betrachtet wird. Eine Umsatzsteuervoranmeldung für die Photovoltaikanlage muss abgegeben werden, falls Sie sich für die Regelbesteuerung entscheiden.

Dann müssen Sie Umsatzsteuer auf selbst verbrauchten als auch für an Netzbetreiber verkauften Solarstrom abführen. Unter die Umsatzsteuerpflicht fallen Betreiber einer Solaranlage nur dann, wenn erzeugter Strom in das Stromnetz eingespeist und verkauft wird.

Vorteil der Entscheidung für die USTVA ist der Abzug der Vorsteuer oder Umsatzsteuer, die bei einer PV-Anlage mit dem normalen Mehrwertsteuersatz von 19 % einen großen Teil der Anschaffungskosten ausmacht. Die Regelbesteuerung gilt mindestens fünf Jahre, aber danach ist ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung möglich. Dadurch kann anfangs der Vorsteuerabzug geltend gemacht und später darauf verzichtet werden.

Durch Abschreibungen (AfA) auf die Photovoltaikanlage können Sie die Anschaffungskosten weiterhin steuerlich berücksichtigen. Dazu können Sie zum Beispiel eine lineare Abschreibung mit 5 % im ersten und jedem Folgejahr oder eine Sonderabschreibung mit 20 % wählen.

Alternativen zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung

Kleinunternehmerregelung bei geringem Umsatz

Als Alternative zur Regelbesteuerung können sich die Betreiber einer Photovoltaikanlage für die Kleinunternehmerregel entscheiden und nach § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UstG) keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Als Kleinunternehmer müssen Sie für das Einspeisen von Überschüssen in das Stromnetz keine Umsatzsteuer abführen und keine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Die aktuelle Grenze für die Strommenge, die Sie als Kleinunternehmer einspeisen dürfen, liegt seit dem Kalenderjahr 2020 bei 22.000 € brutto. Zu beachten ist, dass diese Grenze für alle unternehmerischen Tätigkeiten gilt. Liegt die PV-Anlage unter den 22.000 €, aber mit weiteren Einkünften aus selbstständiger Arbeit steigt der Umsatz über diese Summe, kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr gewählt werden.

Bei den meisten privaten Photovoltaikanlagen reicht die Grenze der Kleinunternehmerregelung aus, um nicht umsatzsteuerpflichtig zu werden. Deshalb ist genau nachzurechnen, welche Umsatzgrenzen Sie durch die Einspeisevergütung für den Stromverkauf und die Leistung Ihrer Solaranlage erreichen.

Steuerpflichtig sind Sie für Einkünfte aus der Vergütung für verkauften Strom weiterhin und müssen diese bei der Einkommensteuer berücksichtigen. Deshalb muss die Versteuerung auch als Kleinunternehmer in der Einkommensteuererklärung erfolgen.

Solaranlage ohne Gewinnerzielungsabsicht

Eine Ausnahme von der Umsatzsteuervoranmeldung erhalten zudem die Betreiber einer Solaranlage ohne Gewinnerzielungsabsicht, die als Liebhaberei gilt. Bei dieser Vereinfachungsregel entfällt nicht nur die Erklärung der Umsatzsteuer, sondern die Einnahmen müssen auch in der Steuererklärung für die Einkommensteuer nicht angeführt werden. Diese Möglichkeit ist bei kleinen Anlagen, die kaum Strom an Netzbetreiber verkaufen und keinen hohen Strompreis erzielen, besonders attraktiv.

Voraussetzungen für die „Liebhaberei“ bei PV-Anlagen:

  • Gesamtleistung aller PV-Anlagen von maximal 10,0 kW/kWp
  • Erzeugter Strom wird selbst verbraucht
  • Die Photovoltaikanlage wurde nach dem 31. Dezember 2003 oder vor mehr als 20 Jahren errichtet

Was kann ich bei der Mehrwertsteuer absetzen?

Der Grund für die Entscheidung von vielen PV-Anlagen-Besitzern für eine Regelbesteuerung ist der Abzug der Mehrwertsteuer für die Anschaffungskosten. Bei größeren Anlagen lassen sich dadurch hohe Summen sparen und im Gegenzug mit der Umsatzsteuer für verkauften oder selbst verbrauchten Solarstrom verrechnen.

Zu den möglichen Abzügen bei der Vorsteuer gehört aber nicht nur der Kaufpreis einer Solaranlage, sondern auch die Mehrwertsteuer bei Wartungen oder Reparaturen können umsatzsteuerpflichtige Betreiber als Betriebsausgaben einbehalten.

Der Abzug der Vorsteuer kann mit einem KfW-Kredit oder Förderungsmöglichkeiten für Photovoltaik kombiniert werden. Dadurch können Sie die finanziellen Hürden für die Installation einer neuen Solaranlage deutlich senken.

Wann muss ich die Photovoltaikanlage beim Finanzamt anmelden?

Bei kleineren PV-Anlagen müssen Betreiber seit Kurzem nach § 3 Punkt 32 Gewerbesteuergesetz (GewStG) keine Gewerbesteuer zahlen, wenn die Leistung 10 Kilowatt nicht übersteigt. Ebenso ist keine Mitgliedschaft in der lokalen Industrie- und Handelskammer (IHK) nötig und es muss auch kein Gewerbe beim Finanzamt angemeldet werden. Ist Ihre Solaranlage hingegen größer als die genannten Werte, sollte ein Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt angemeldet werden.

Wie wird der Eigenverbrauch steuerlich behandelt?

Ob für den Eigenverbrauch Umsatzsteuer anfällt, hängt vom Prozentsatz und den Einnahmen des Stroms ab, der in das Stromnetz eingespeist wird. Wenn erzeugter Solarstrom zu einem Prozentsatz von mindestens 90 % selbst verbraucht wird und der verkaufte Überschuss maximal 10 % beträgt, muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden und eine Wahl der Regelbesteuerung ist nicht möglich.

Ebenfalls keine Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch fällt an, wenn Sie sich für die Kleinunternehmerregelung als Alternative entschieden haben. Sind Sie hingegen umsatzsteuerpflichtig, muss Umsatzsteuer für jede Kilowattstunde an das Finanzamt abgeführt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Solarstrom selbst verbraucht oder verkauft wurde. Die abzuführende Umsatzsteuer berechnet sich aus dem durchschnittlichen Preis für Strom pro Kilowattstunde.

Durch den Wegfall der Umsatzsteuer bei einem hohen Eigenverbrauch kann sich ein Batteriespeicher durchaus lohnen. Beachten Sie aber, dass ein günstiger KfW-Kredit für den Stromspeicher nur bei einem sofortigen Einbau zusammen mit der PV-Anlage infrage kommt.

Kann man die Umsatzsteuervoranmeldung selber machen?

Ja, die Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung kann vom Betreiber der Solaranlage einfach über das Online-Portal Elster selbst ausgefüllt werden. Die dazugehörigen Formulare sind einfach verfügbar und können monatlich oder quartalsweise eingereicht werden. Dadurch muss kein Geld für einen Steuerberater bei der USTVA für die PV-Anlage ausgegeben werden.

Wie fülle ich die Umsatzsteuervoranmeldung richtig aus?

Die Umsatzsteuervoranmeldung muss vom Anlagenbetreiber elektronisch über das Portal Elster abgegeben werden. Dort tragen Sie die Vorsteuerbeträge ein, die beim Kauf der Photovoltaikanlage bezahlt wurden. Für das erste Ausfüllen der USTVA können Sie sich über die korrekten Angaben im Internet oder bei einem Steuerberater informieren. Die Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein ist hingegen nicht möglich, da es sich bei den Einnahmen aus der PV-Anlage um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit handelt.

Wann muss die Umsatzsteuervoranmeldung übermittelt werden?

In den ersten beiden Jahren nach der Inbetriebnahme der Solaranlage und einer Entscheidung für die Regelbesteuerung muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich ausgefüllt werden. Fälligkeitsdatum ist der 10. Tag des Folgemonats, an dem die USTVA beim Finanzamt eingehen muss. Ab dem dritten Jahr können Sie die Voranmeldung für die Umsatzsteuer quartalsweise abgeben oder sogar komplett auf die USTVA verzichten, wenn Sie mit der Einspeisung von Solarstrom bestimmte Grenzen bei den Einnahmen nicht überschreiten.

Wann bekomme ich die Mehrwertsteuer bei einer Photovoltaikanlage zurück?

Die Mehrwertsteuer können nur Anlagenbetreiber zurückerhalten, die umsatzsteuerpflichtig sind. Trifft dies zu, können Sie die Umsatzsteuer, die bei den Anschaffungskosten enthalten ist, als Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Je nach erzielten Einnahmen durch eine Einspeisevergütung und der zu abführenden Vorsteuer behalten Sie die Umsatzsteuer der Anschaffungskosten ein oder erhalten diese nach der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung vom Finanzamt zurück.

Die Mehrwertsteuer für den Kauf eines Stromspeichers kann nur als Betriebskosten beim Finanzamt angegeben werden, wenn der Batteriespeicher bei der Anschaffung der Solaranlage installiert wird.

Zusammenfassung

Eine Umsatzsteuervoranmeldung müssen Betreiber einer Photovoltaikanlage abgeben, falls sie sich für die Regelbesteuerung entscheiden und einen Vorsteuerabzug geltend machen möchten. Dazu ist die USTVA über das Online-Portal Elster anfangs monatlich abzugeben, während sich der spätere Einreichungszeitraum nach der Umsatzsteuerzahllast richtet. Zu beachten ist, dass bei der Umsatzsteuervoranmeldung auch der Eigenverbrauch berücksichtigt werden muss und darauf Steuern zu zahlen sind.


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