Schneeräumen: Diese Räum- und Streupflichten haben Mieter und Eigentümer

Schneeräumen: Diese Räum- und Streupflichten haben Mieter und Eigentümer

Für die einen ist der einsetzende Schneefall mit Freude und Entspannung verbunden, für andere eine lästige Aufgabe mit einer immer wiederkehrenden Streitfrage. Welche Aufgaben der Mieter und der Eigentümer haben und wie diese Pflichten variieren, sind Fragen die in jedem Winter mit Schneefall auftreten. Für ein gutes Verhältnis beider Parteien ist es daher sinnvoll, sie direkt zu klären.

Wie die Gesetzeslage ist und welche Spielräume beide Seiten haben, wird im nachfolgenden Artikel aufgezeigt.

So sind die Pflichten verteilt

Prinzipiell ist zunächst einmal die Gemeinde für das Streuen und Räumen von öffentlichen Flächen zuständig. Das bezieht sich beispielsweise auf Straßen, Parkanlagen und auch öffentliche Gehwege. Allerdings besitzen Gemeinden die Möglichkeit, die Pflicht an die Eigentümer zu übertragen. Von diesem Recht machen die meisten Gemeinden auch Gebrauch, weshalb die Eigentümer in der Regel erst einmal dafür zuständig sind zu Räumen oder zu Streuen.

Allerdings haben auch die Eigentümer die Möglichkeit, die Pflicht abzugeben. Es ist möglich, die Pflicht explizit im Mietvertrag aufzunehmen und somit an den Mieter zu übertragen. Die explizite Nennung ist hierbei entscheidend, da der Mieter sonst Argumentationsspielraum hat. Durch die Unterschrift im Mietvertrags stimmt der Mieter auch diesen Pflichten zu. Ausnahmen gibt es allerdings. Viele Mieter sind körperlich nicht dazu in der Lage den Schnee zu räumen beziehungsweise zu streuen. Daher sind alte und gebrechliche Leute, sowie kranke Menschen davon befreit.

Diese Bereiche sind betroffen

Neben den Stellen auf dem privaten Eigentum, ist der Vermieter beziehungsweise Mieter auch für Gehwege rund um das Haus zuständig. Es ist dabei egal, ob das Haus einen Zugang zu dem jeweiligen Weg hat oder beispielsweise nur angrenzt.

Einige Großstädte verfügen über großflächige Räumungspläne. Diese übernehmen die Räumung von wichtigen Verkehrsstellen. So kann das Problem mit etwas Glück komplett umgangen werden.

Zeitliche Regelungen für das Räumen und Streuen

Es ist bei den Zeiten zunächst einmal wichtig zu beachten, dass die allgemeinen Regelungen nicht überall gleich sind. Viele Bundesländer oder sogar Gemeinden legen die Regeln unterschiedlich fest. Das bezieht sich auch auf die Räumzeiten. Geräumt werden muss daher in vielen Städten bis sieben oder acht Uhr in der Früh. Am Wochenende verschiebt sich die Pflicht meist um eine oder zwei Stunden nach hinten. Das Ende der Räumpflicht ist unterschiedlich.

Ausnahmeregelungen zur Streupflicht können auch im Mietvertrag festgelegt werden. Sie können zusätzliche Zeiten vorgeben, die nicht mit denen der Stadt übereinstimmen.

Diese Streumittel sind erlaubt

Die starke Wirkung von Salz auf die Umwelt muss immer beachtet werden, weshalb Salz nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen darf und sollte. In einigen Fällen ist es aber vorgeschrieben. Ansonsten gibt es vielerorts aber auch Verbote für das Nutzen von Streusalz. Prinzipiell ist das Streuen mit Split und Granulat mit den meisten Vorteilen verbunden. Es bietet Halt und bleibt meist sogar über einige Tage liegen und erleichtert nachfolgende Arbeiten.

Haftung im Schadensfall

Die häufigsten Unfälle, die von Schnee und Eis ausgelöst werden, entstehen durch Stürze. Die Haftung hängt dabei mit der Pflicht zusammen. Derjenige, der für das Räumen zuständig ist, übernimmt auch die Haftung. Ein Schild mit der Aufschrift „Privateigentum – Betreten auf eigene Gefahr“ oder etwas Vergleichbares können dem Stürzenden eine gewisse Mitschuld geben. Die öffentlichen Gehwege sind von dieser Möglichkeit aber ausgeschlossen.

Zusammenfassung

Die Städte können die Pflicht zum Streuen und Räumen bei Schnee und Eis an die Vermieter abgeben. Diese können wiederum die Mieter durch den Mietvertrag dazu verpflichten zu räumen und gleichzeitig auch die Haftung übertragen.

Artikelbild: © HighwayStarz / Bigstock.com


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