Renovieren: Was muss man als Mieter selber machen?
Gerade Renovierungen und deren Kostenbeteiligung sind immer wieder Streitpunkte zwischen Mietern und Vermietern. Spätestens beim Auszug bestehen die meisten Vermieter darauf, dass sich die Mieter an erforderlichen Reparaturen beteiligen. Doch was ist erlaubt und welche Forderungen muss der Mieter hinnehmen?
Wo gearbeitet wird, fallen bekanntlich Späne und wo das Leben tobt, kann auch mal etwas kaputt gehen. Schäden an Mietwohnungen, sei es am Parkett oder an den Wänden, sind daher nicht selten. Natürlich müssen diese spätestens beim Auszug ordnungsgemäß behoben werden, sodass der neue Mieter, eine einwandfreie Wohnung erhält.
Generell gilt bei Mietwohnungen: Schäden, die der Mieter selbst verursacht hat, müssen auch durch ihn getragen werden. Er muss die Renovierung also selbst bezahlen. Es gibt hier nur wenige Ausnahmen und auch nur selten Vermieter, die sich kulant zeigen.
Es gibt private Haftpflichtversicherungen, die bei Mietschäden einspringen und entweder die Kosten vollständig oder zumindest anteilig übernehmen.
Viele Vermieter verankern bereits im Mietvertrag, dass die Mieter für Schönheitsreparaturen an der Wohnung oder dem Haus selbst verantwortlich sind. Unterschiede gibt es aber bei den Regelungen zur Renovierung zum Auszug. Nicht immer muss ein Mieter die Wohnung streichen, sobald er auszieht. Hier sollte generell nachgelesen oder beim Vermieter nachgefragt werden.
Schönheitsreparaturen müssen meist selbst bezahlt werden
In den meisten Fällen müssen Mieter für Schönheitsreparaturen selbst aufkommen. Unter Schönheitsreparaturen werden Instandhaltungsarbeiten verstanden, die aufgrund von Abnutzungserscheinungen erforderlich sind Hierunter fallen sämtliche Reparaturen, die durch normales Abwohnen entstehen.
Die Regelungen des Gesetzgebers weichen hier oft von den Vorstellungen des Vermieters ab. Eigentlich sieht der Gesetzgeber den Vermieter nämlich auch bei Schönheitsreparaturen in der Pflicht. Deswegen gilt: Mieter sollten generell nur die Reparaturen zahlen, die durch die eigene Abnutzung entstanden sind.
Typische Schönheitsreparaturen, für die in den meisten Fällen der Mieter zuständig ist, sind:
- Streicharbeiten bei Holz-Fußböden, Heizkörpern und Heizungsrohren
- streichen oder tapezieren von Wänden, Decken, Innentüren
- streichen der Innenseiten von Holzfenstern (lediglich die Innenseiten)
- streichen der Außentüren (nur Innenseiten)
- Kalken von Wänden und Decken
Nicht mehr unter den Bereich der Schönheitsreparaturen fallen dagegen das Anstreichen der Fußleisten sowie Schleifarbeiten am Parkett. Auch die Verlegung von neuen Teppichen gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen. Für Risse, die sich in der Decke zeigen, ist der Vermieter meistens selbst verantwortlich. Weitere dazu findet man auf mietrecht.com.
Eine Sonderregelung besteht bei Wohnungen, die unrenoviert übergeben wurden. In diesem Fall muss der Vermieter selbst für die Schönheitsreparaturen aufkommen. Der Mieter muss hier auch nicht für die Kosten aufkommen. Auch wenn sich der Wohnungszustand generell verschlechtert hat, müssen die Kosten geteilt werden.
Wie oft muss die Wohnung renoviert werden?
In einigen Mietverträgen ist vorgegeben, in welchen Abständen die einzelnen Räume, also zum Beispiel Wohnzimmer, Küche und Schlafzimmer renoviert werden müssen. Mittlerweile ist aber klar, dass ein solch starrer Fristenplan unzulässig ist. Der Vermieter darf dem Mieter keine festen Fristen für die Renovierung setzen.
Ausnahmen gibt es, wenn der Mietvertrag die Zusätze “soweit erforderlich” oder auch “in der Regel” enthält. Hierbei handelt es sich um Formulierungen, mit denen klargestellt wird, dass eine Renovierung erfolgen muss, wenn der Zustand des Raumes dies erforderlich macht.
Spätestens dann, wenn die Räume abgewohnt aussehen, sollte eine Renovierung erfolgen. In der Regel trifft das auf Räume wie die Küche eher zu als auf das Schlafzimmer.
Übrigens gilt sowohl für Renovierungen während der Mietdauer als auch bei Schönheitsreparaturen zum Auszug, dass diese Arbeiten nicht von einem Fachmann ausgeführt werden müssen. Stattdessen dürfen diese in Eigenregie erfolgen. Wichtig ist nur, dass die Arbeiten ordentlich ausgeführt werden. Das heißt:
- der Anstrich muss deckend sein
- an der Wand dürften keine Pinselhaare haften
- überstrichene Steckdosen und Lichtschalter sind tabu
- Farbnasen sind nicht zulässig
Am besten werden Wände und Decken in hellen, neutralen Farben gestrichen. Zwar darf der Vermieter nicht zwingend Weiß vorschreiben, allerdings ist es die einfachste und meist auch beste Wahl, um Konflikte zu vermeiden.
Muss man beim Auszug immer renovieren?
Noch immer ist es üblich, dass eine Mietwohnung mit dem Auszug renoviert wird. Tatsächlich gibt es aber keine generelle Renovierungspflicht. Der Mieter muss auch nicht für eine Renovierung aufkommen, die anlässlich des Auszugs erfolgte. Dies ist auch dann der Fall, wenn es eine entsprechende Regelung im Mietvertrag gab.
Generell hat der Mieter dann die Möglichkeit, die dafür entstandenen Kosten von dem Vermieter zurückzufordern. Es gibt aber trotzdem einige Besonderheiten, die berücksichtigt werden müssen:
- Vermieter dürfen das Streichen von Wänden und Decken verlangen, wenn diese in einer besonders auffälligen Farbe gestrichen sind.
- Auch das Abtapezieren kann eingefordert werden, wenn die Tapete besonders auffällig ist.
- Es ist durchaus erlaubt, dass der Vermieter eine neutrale Farbe verlangt. Eine mögliche Farbwahlklausel, die im Mietvertrag vermerkt ist, ist aber nicht zulässig.
- Wohnungen müssen immer nur besenrein übergeben werden. Eine aufwendige Reinigung ist nicht erforderlich.
Wer renoviert nach einem Schimmelbefall?
Schimmelbefall in einer Wohnung ist ärgerlich, denn meistens sind die Kosten, die mit der Beseitigung einhergehen, hoch. Umso wichtiger ist es, dass Mieter wissen, dass die Schimmelentfernung über die klassischen Schönheitsreparaturen hinausgeht. Meistens müssen die damit verbundenen Kosten durch den Vermieter übernommen werden.
Eine Ausnahmeregelung gibt es, wenn der Mieter die Schimmelbildung durch falsches Heizen und Lüften verantwortet hat. In diesem Fall ist er der Verursacher des Schadens und muss diesen auch zahlen.
Wer renoviert, nachdem Handwerker in der Wohnung Reparaturen unternommen haben?
Gerade bei einer Reparatur ist oft die kompetente Hand eines Handwerkers gefragt. Generell haben Mieter Anspruch auf eine mängelfreie Wohnung. Wurden Handwerker mit einer Reparatur beauftragt, ist der Vermieter auch dafür verantwortlich, den fehlerfreien Zustand der Wohnung wiederherzustellen. Das gilt sowohl bei Reparaturen infolge eines Rohrbruchs, Brandes als auch nach einem Schimmelbefall. Bei einem Schimmelbefall kann es zu Abweichungen von dieser Regelung kommen, wenn nachweisbar ist, dass der Mieter dafür selbst verantwortlich war.
Zusammenfassung
Mieter müssen generell nur für Schönheitsreparaturen aufkommen und auch nur dann, wenn sie diese Schäden selbst verursacht haben. Dabei müssen diese Renovierungen, wie zum Beispiel das Streichen von Wänden und Decken, nicht von einem Fachmann durchgeführt werden. Generell müssen Mieter für Schäden, die sie verursacht haben, auch selbst aufkommen.