Ab September neue Regeln für Staubsauger: Darauf ist zu achten!
Jedes Jahr am 1. September treten neue Regelungen in Kraft. 2017 gibt es unter anderem neue Vorschriften für Abgabetest bei Autos und bei Lösungen für das Carsharing. Aber auch die Staubsauger betrifft eine Gesetzesänderung. Welche? Das verraten die folgenden Zeilen.
Seit September Wattbeschränkungen, Lärmbegrenzungen und Energielabel für Staubsauger
Für Staubsauger ist mit dem Beginn des Septembers eine EU-Vorgabe in Kraft getreten, die die zulässige Leistung von neuen Staubsaugern auf dem Markt beschränkt. So dürfen neu herausgebrachte Sauger nur noch maximal 900 Watt Leistung besitzen. Bisher waren es 1600 Watt, auf dessen Leistung die Staubsauger bereits im September 2014 beschränkt wurden.
Auch in Sachen jährlicher Stromverbrauch, Motorleistung und Lärmpegel gelten strengere Vorschriften. Der jährliche Stromverbrauch soll so auf 43 Kilowattstunden gesenkt werden. Beim Lärm gilt nun eine Obergrenze von maximal 80 Dezibel. Auch die Saugkraft der Staubsauger wird sich ändern. Auf Hartböden darf die neue Generation über 98 Prozent verfügen, auf Teppichen jedoch nur noch 75 Prozent. Zudem sind die Hersteller verpflichtet, Motoren einzubauen, die mindestens 500 Arbeitsstunden leisten können.
Neu ist auch das Energielabel, das Verbraucher bisher eher von Kühlschrank, Waschmaschine und Co kennen. Auch Staubsauger müssen nun damit gekennzeichnet sein. Ein grünes Label steht dabei für einen geringen Stromverbrauch, das rote Label für einen hohen Stromverbrauch. Ausschlaggebend dafür ist die Watt-Zahl.
Bereits im Handel vorhandene Geräte sind von der Regelung ausgeschlossen. Sie betrifft nur neue herausgebrachte Staubsauger. Der heimische Sauger muss daher nicht sofort ausgetauscht werden. Sollte jedoch ein Neukauf anfallen, sind nur noch Geräte entsprechend dieser Regelung erhältlich.
Hintergrund sowie Vor- und Nachteile der neuen Regelung
Die neue EU-Verordnung für Staubsauger kommt nicht aus heiterem Himmel, sondern entspricht dem Kampf der Europäischen Union gegen energiefressende Elektrogeräte. Andere Betroffene dieser Kampagne waren bereits die Glühlampen, die seit 2009 stufenweise vom Markt genommen wurden. Mit der EU-Verordnung Nr. 666/2013 sind nun die Staubsauger betroffen. Sie ist Teil des Maßrahmenkatalogs der EU, um bis zum Jahr 2020 die selbst gesteckten Ziele beim Klimaschutz zu erreichen.
Vorteil dieser Regelung ist der umweltschonende Aspekt. Denn die meisten Geräte werden trotz geringerer Leistung genauso viel saugen können und Energie wird gespart. Der Verbraucher sieht diese Ersparnis auch im Geldbeutel – am Ende des Jahres in der Stromabrechnung. Einen Nachteil sehen Kritiker jedoch darin, dass mit kleinen Geräten durch die Beschränkung länger gesaugt werden muss. Dann ist keine Energieeinsparung erreicht.
Weniger Watt bedeutet nicht weniger Leistung
So mancher Verbraucher befürchtet nun, dass mit der Wattbeschränkung die Saugleistung ebenfalls beeinträchtigt ist. Doch die Watt-Zahl ist nicht die „PS-Stärke“ des Staubsaugers. Denn die Reinigungsleistung hängt von vielen weiteren Faktoren ab, wie beispielsweise:
- die Beschaffenheit der Düse
- die Staubaufnahmefähigkeit
- die Luftführung
- die Filterung des Motors
- und die Effizienz des Motors.
Zahlreiche Tests haben bereits beweisen, dass so mancher 850 Watt starke Staubsauger eine ebenso gute Reinigungsleistung erbringen kann wie ein Gerät mit 2000 Watt. Das Gesamtpaket ist beim Staubsauger ausschlaggebend und nicht das Prinzip: je mehr Kraft, desto bester die Reinigung.
Wer nun verunsichert ist, welches Gerät mit dem geringeren Stromverbrauch dennoch gut reinigt, sollte sich vor dem Neukauf mittels Verbrauchertests informieren. Auch Kundenrezensionen können bei den energieeffizienten Modellen jegliche Zweifel zerstreuen.
Zusammenfassung
Neue Modelle von Staubsaugern auf dem Markt unterliegen einer neuen EU-Vorschrift: Sie dürfen nur noch eine Wattleistung von maximal 900 Watt aufweisen, müssen im Lärmpegel auf 80 Dezibel beschränkt sein und haben neue Obergrenzen für die Saugkraft auf unterschiedlichen Böden. Die Regelungen dienen zur Energieeinsparung, sollen sich jedoch nicht auf die Reinigungsleistung auswirken.
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