Haushaltshilfe anmelden? – Wir klären auf!

Haushaltshilfe anmelden? – Wir klären auf!

Putzen, bügeln, einkaufen, kochen. All diese Aufgaben zusätzlich zur Vollzeitstelle unter einen Hut zu bringen, ist oft nicht einfach. Daher holen sich viele eine Haushaltshilfe mit ins Boot, die solche Aufgaben übernehmen kann. Nach einigen Schätzungen sind etwa vier Millionen Haushaltshilfen in Deutschland beschäftigt.

Die Schätzung kommt zustande, da viele Putzkräfte nicht angemeldet, sondern schwarz beschäftigt sind. Dass es sich hierbei jedoch nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um eine Ordnungswidrigkeit handelt, verdrängen die meisten gerne. Kommt die Schwarzarbeit ans Licht, ist mit Geldbußen von bis zu 5.000 Euro zu rechnen. Wer dies vermeiden möchte, sollte seine Haushaltshilfe besser anmelden. Die Anmeldung ist ziemlich einfach und bringt sogar einige Vorteile mit.

Wann muss eine Haushaltshilfe angemeldet werden?

Externe Personen, die im Privathaushalt Aufgaben übernehmen, welche auch von Familienmitgliedern verrichtet werden könnten, fallen unter den Begriff der Haushaltshilfe. Die meisten von ihnen sind sogenannte Minijobber, die einer geringfügigen Beschäftigung auf 450-Eurobasis nachgehen.

Das bedeutet, dass ihr monatliches Arbeitsentgelt im Durchschnitt nicht höher als 450 Euro liegen darf. Der geringfügig Beschäftigte kann bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Das geht auch Online und ist mit nur wenig Aufwand verbunden. Es werden lediglich ein paar Daten des Arbeitgebers sowie Arbeitnehmers benötigt.

Bekommt die Haushaltshilfe jedoch mehr als 450 Euro im Monat, handelt es sich um ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. In diesem Fall muss die Haushaltshilfe bei der Krankenkasse angemeldet und vollumfänglich versichert werden. Dies bedeutet, dass Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe bezahlt werden müssen.

Eine nicht angemeldete Haushaltshilfe kann teuer werden. Es werden Bußgelder von bis zu 5.000 Euro fällig. Hat die Putzfrau darüber hinaus einen Arbeitsunfall oder einen Unfall auf dem Arbeitsweg, muss der Arbeitgeber die Behandlungskosten übernehmen und gegebenenfalls Schmerzensgeld bezahlen.

Die Vorteile einer Anmeldung

Die Anmeldung hat sowohl Vorteile für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Beide profitieren von einer Unfallversicherung für den Arbeitnehmer. Fällt die Haushaltshilfe beispielsweise beim Fensterputzen von einer Leiter oder einem Stuhl, so werden die entstandenen Kosten von der Versicherung übernommen. Dies gilt sowohl für Minijobber als auch für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Darüber hinaus können Arbeitgeber bis zu 20 Prozent der entstandenen Kosten, maximal jedoch 510 Euro im Jahr, von der Steuerschuld abziehen. Anmelden und versichern lohnt sich also.

Doch auch die Haushaltshilfe hat von der Anmeldung jede Menge Vorteile. Sie ähneln jenen für den gewerblichen Bereich und sind die Folgenden:

  • Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Rentenansprüche
  • Volle Leistungen in der Unfallversicherung durch die Unfallkasse

Als Arbeitgeber im Privathaushalt werden für einen 450-Euro-Minijob niedrigere Abgaben fällig als im gewerblichen Bereich. Bei kurzfristigen Minijobs bis zu 70 Tagen sind diese besonders gering.

Haushaltshilfe anmelden: So geht’s

Prinzipiell haben Sie drei Möglichkeiten, wie Sie Ihre Haushaltshilfe anmelden können. Die häufigste Variante ist dabei die Anmeldung als Minijobber, jedoch gibt es auch die Möglichkeit der Kurzfristigen Beschäftigung sowie der Anmeldung eines Teilzeitjobs.

450-Euro-Basis

Die Anmeldung erfolgt über die Minijob-Zentrale. Übernimmt Ihre Haushaltshilfe regelmäßig für wenige Stunden sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen und überschreitet ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst die 450-Euro-Marke nicht, so ist dies die richtige Variante der Beschäftigung. Auf der Webseite der Minijob-Zentrale der Knappschaft ist der sogenannte Haushaltscheck abrufbar, der von Arbeitgeber und Gehaltsempfänger gemeinsam ausgefüllt und unterschrieben werden muss.

In das eine Din-A-4-Seite umfassende Formular müssen Sie unter anderem Ihre Steuernummer sowie die Sozialversicherungsnummer der Haushaltshilfe eintragen. Das Ausfüllen dauert dabei nur wenige Minuten und beinhaltet bereits einen Abschnitt mit der Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Sozialabgaben. Online oder per Post geht das Schreiben im Anschluss an die Minijob-Zentrale.

Mehr ist nicht zu tun. Die Minijob-Zentrale meldet den Beschäftigten bei der Sozialversicherung an. Übrigens kann über das Haushaltscheckverfahren die Putzkraft auch jederzeit wieder abgemeldet werden, wenn Sie ihre Dienste nicht länger benötigen.

Im Formular wird auch die Abgabe für die Rentenversicherung durch die Haushaltshilfe abgefragt. Die Abgabe ist laut Sozialgesetzbuch bei einem Minijob nicht zwingend vorgeschrieben. Entscheidet sich die Putzkraft dennoch für eine Abgabe, werden etwa 14 Prozent des Lohns an die Rentenversicherung fällig.

Kurzfristige Beschäftigung

Bei vorübergehender Krankheit, einer beruflichen zeitlich begrenzten Mehrbelastung oder in den letzten Schwangerschaftswochen kann eine befristete Unterstützung durch eine Putzkraft das Richtige sein. In diesem Fall können Sie über die sogenannte kurzfristige Beschäftigung eine Putzhilfe einstellen, die auf maximal 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist. In diesem Zeitraum darf die Haushaltshilfe genauso viel verdienen wie ein Minijobber, nämlich 450 Euro im Monat.

Auch hier erfolgt die Anmeldung über die Minijobzentrale. Für kurzfristig Beschäftigte fallen keine Sozialversicherungsabgaben an. Es werden lediglich 1,45 Prozent des Bruttolohns für die Umlagen U1, U2 und U3 fällig, die eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, einen Mutterschutzausgleich sowie Insolvenzgeldumlage enthalten.

Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (Teilzeitjob)

Bei einem Teilzeitjob, dessen monatlicher Lohn langfristig über 450 Euro liegt, muss die Haushaltshilfe im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit angemeldet werden. Dies ist nicht über die Minijob-Zentrale möglich. Für die Anmeldung müssen Sie im Vorfeld einen Arbeitsvertrag mit der Reinigungskraft abschließen und Ihrem Steuerberater die Steueridentifikationsnummer der Putzhilfe übermitteln.

Nur so kann über das Beitragsverfahren die monatliche Lohnsteuer korrekt berechnet werden. Zusätzlich müssen Sie als privater Arbeitgeber den Angestellten bei der jeweiligen Krankenkasse anmelden und den Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung selbst tragen. Es werden zusätzlich Beiträge für die Arbeitslosen- sowie Rentenversicherung fällig.

Zur Berechnung Ihrer Abgaben steht Ihnen Online ein Gehaltsrechner für Arbeitgeber zur Verfügung.

Diese Kosten entstehen

Generell bezahlen private Arbeitgeber für Putzkräfte auf Minijobbasis niedrigere Pauschalbeträge als dies im gewerblichen Umfeld der Fall ist. Es werden jedoch Abgaben zur Kranken- und Rentenversicherung fällig. Hinzu kommen Abgaben zur gesetzlichen Unfallversicherung, den geringfügigen Umlagen zum Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall sowie im Fall einer Schwangerschaft. Zusätzlich fallen pauschal zwei Prozent als Lohnsteuer an.

Außerdem ist es mittlerweile zum Normalfall geworden, dass auch der Minijobber rentenversicherungspflichtig ist und 13,6 Prozent seines Lohns als eigenen Beitrag in die Rentenversicherung einbezahlt. Dem kann der Angestellte jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn widersprechen.

Somit ergeben sich folgende Pauschalabgaben:

AbgabeHöhe der Abgabe
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung5 Prozent
Rentenversicherung5 Prozent
Anteil des Arbeitnehmers bei Rentenversicherungspflicht13,6 Prozent
Pauschalsteuer2 Prozent
Umlage 1 (U1) bei Krankheit0,9 Prozent
Umlage 2 (U2) bei Schwanger- und Mutterschaft0,19 Prozent
Unfallversicherung1,6 Prozent

Im Übrigen geht mit der Anmeldung einer Putzkraft auch eine Steuerermäßigung einher. Einen Teil der Aufwendungen, die durch den angemeldeten Minijob anfallen, können sich Arbeitnehmer durch ihre Steuererklärung vom Finanzamt zurückholen. Denn 20 Prozent ihrer tatsächlichen Kosten, maximal jedoch 510 Euro, können sie direkt von ihrer Steuerschuld abziehen.

Gerechte Vergütung

Da es sich auch bei einer Haushaltshilfe um eine angemeldete Tätigkeit handelt, müssen Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn einhalten. Dieser liegt aktuell bei 9,35 Euro pro Stunde. Abhängig von Einsatzort und den Aufgaben, die auf die Putzhilfe zukommen, liegen die durchschnittlichen Kosten pro Stunde jedoch zwischen zehn und zwölf Euro.

Zusammenfassung

Werden sogenannte haushaltsnahe Tätigkeiten von einer externen Person getätigt, muss diese als Haushaltshilfe angemeldet werden, andernfalls kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro anfallen. Die meisten Haushaltshilfen werden über die Minijob-Zentrale auf 450-Euro-Basis angemeldet. Die Anmeldung ist dabei sehr einfach, geht schnell und ermöglicht sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer diverse Vorteile.

Artikelbild: New Africa / Bigstock.com


1 Kommentar

  1. Renate Dede 11.03.2022 17:49 Uhr

    Muss ich eine Hilfe im Haushalt (jede 14 Tage für 3Std.)Versichern?

    direkt antworten

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