Die Grundlagen und Fallen der Grunderwerbsteuer

Die Grundlagen und Fallen der Grunderwerbsteuer

Wer in der Bundesrepublik Deutschland ein Grundstück kauft, muss dafür die Grunderwerbsteuer entrichten. Die Zahlung wird sofort beim Erwerb fällig, um den Eintrag ins Grundbuch zu vollbringen. Bis vor wenigen Jahren lag die Steuer einheitlich bei 3,5 Prozent. Seit 2011 gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Steuersätze, die Verbraucher immer wieder verunsichern.

Viele Familien möchten sich den Traum vom Eigenheim erfüllen. Aufgrund der hohen Kosten, die mit der Verwirklichung dieses Wunsches verbunden sind, schließen die meisten Interessierten ein Baudarlehen bei einer Bank ab. Mit dem Kauf des gewünschten Grundstückes wird die Grunderwerbsteuer fällig: Käufer einer Eigentumswohnung und Häuslebauer zahlen je nachdem, in welchem Bundesland sie wohnen, zwischen 3,5 und 5 Prozent beim zuständigen Finanzamt.

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?

Im Jahr 2012 gab es in einzelnen Bundesländern Anpassungen in der Höhe der Grunderwerbsteuersätze. In Schleswig-Holstein erhöhte sich die Steuer am 1. Januar 2012, in Hessen folgt eine Erhöhung im kommenden Jahr. Die nachfolgende Übersicht fasst die Steuersätze zusammen:

  • Bayern, Hessen (5 % ab 1.1.2013), Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen: 3,5 Prozent
  • Saarland: 4,0 Prozent
  • Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachen, Sachsen-Anhalt: 4,5 Prozent
  • Baden-Württemberg, Hessen (ab 1.1.2013), Rheinland-Pflanz, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen: 5,0 Prozent

LesetippGrunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

Wer muss die Steuer zahlen?

Die Grunderwerbsteuer fällt für das Grundstück inklusive allen damit fest verbundenen Bestandteilen an. Gebäude, die ein fester Bestandteil der Fläche sind, werden ebenfalls besteuert, zumindest war das bis vor Kurzem so, dazu aber später mehr. Die Steuer ist für alle Grundstückskäufe in Deutschland zu entrichten. Sie muss auch dann gezahlt werden, sollte der Grundbesitz in eine Gesellschaft (GmbH beispielsweise) eingegliedert werden oder Mehrheitsanteile zu Personengesellschaften wandern. Bei einer Enteignung fällt die Steuer ebenfalls an, es sei denn, es handelt sich um Grundstücke, deren Wert 2.500 Euro nicht übersteigt oder es handelt sich um einen Erwerb zwischen direkten Verwandten (Ehegatten und Nachlässe). Die Grunderwerbsteuer ist vom Käufer des Grundstücks zu zahlen. Dazu erhebt das Finanzamt einen schriftlichen Bescheid. Sollte die Zahlung ausbleiben, kann das Finanzamt die Steuer beim Verkäufer erheben.

Doppelte Besteuerung nicht zulässig?

Wie zuvor erwähnt, muss jeder, der ein Grundstück kauft, die Grunderwerbsteuer dafür zahlen. Entscheidet sich der Käufer später, ein Haus auf die zuvor gekaufte Fläche zu bauen, sollte dessen Inkludierung in die Berechnung der Steuerabgabe unzulässig sein – dies wäre eine doppelte Besteuerung. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht. Die Finanzverwaltung hat zwar eine Revision gegen das Urteil eingelegt und die Entscheidung hängt nun von einem Verfahren beim Bundesfinanzhof ab, Bauherren können jedoch bereits jetzt davon profitieren. Sollte das Finanzamt zusätzlich zum Wert des Grundstücks auch den der zu errichtenden Immobilie als Bemessungsgrundlage heranzieht, sollte jeder Bauherr Einspruch einlegen. Das Finanzamt darf nur die Grunderwerbsteuer aus dem Grundstückswert verlangen. Eine weitere Grunderwerbsteuer für die spätere Errichtung des Gebäudes ist unzulässig, da der Besitzer bereits Umsatzsteuer für die Bauleistungen zahlen muss. Beim Einspruch sollten Betroffene das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof als Begründung angeben.

Doppelbelastung von Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer

Mittlerweile hat der Bundesfinanzhof das Thema Doppelbelastung von Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer die Beseitigung abgelehnt. Hintergrund: In einem Urteil vom August 2011 hatte das Finanzgericht Niedersachsen argumentiert, dass Verbraucher, die ein Grundstück kaufen und später sich dazu entscheiden, dort ein Haus zu bauen, durch die Entrichtung der Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer doppelt belastet werden. Die Beseitigung dieser „Doppelsteuer“ lehnte der BFH nun ab.

Tipp: Interessierte sollten vorsichtig sein, wenn sie die Grunderwerbsteuer bei „Objekt-Anbahnungen“ ohne Gebäude zahlen möchten. Sicher ist es, wenn sie ein Bauunternehmen erst nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages aufsuchen und beauftragen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Finanzamt ein „Zusammenwirken“ unterstellt, wie es in einem aktuellen Fall geschah.

Artikelbild: © Voronin76 / Shutterstock


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