Beim Umzug Steuern sparen

Beim Umzug Steuern sparen

Die Arbeit hier, die Wohnung dort. Manchmal ist ein Umzug die einzige Möglichkeit, Berufs- und Privatleben wieder unter einen Hut zu bringen. Jedoch ist ein Umzug immer kostspielig – egal, ob man selbst die Kisten schleppt oder die Ausführung von einem professionellen Unternehmen übernehmen lässt. Doch was viele nicht wissen, bei einem berufsbedingten Umzug lassen sich im Gegenzug wieder Steuern sparen – die Kosten sind in der kommenden Steuererklärung absetzbar. Und nicht nur der berufliche Umzug, auch private Kosten können beim Finanzamt unter gewissen Umständen geltend gemacht werden. Manchmal lohnen sich das Jonglieren mit den Zahlen und die Auseinandersetzung mit den steuerrechtlichen Vorschriften: Beides kann bares Geld zurückbringen.

Berufsbedingter Umzug: Wann kann der Umzug steuerlich abgesetzt werden?

Ein beruflich bedingter Umzug ist zum Beispiel der Wechsel des Wohnortes, wenn dadurch die Entfernung von Wohnung und Arbeitsplatz verringert wird – mindestens um eine Stunde von Hin- und Rückfahrt. Ebenso gelten das Alter und gesundheitliche Gründe, die zum Wohnungswechsel führen. Wer nicht mehr ohne Beschwerden zu seiner Arbeitsstelle kommen kann und deswegen die Wohnung wechselt – dessen Umzug ist absetzbar. Wenn die Arbeitsbedingungen sich durch den Umzug verbessern, gilt dies ebenfalls als berufsbedingt. Will der Arbeitgeber den Umzug und vermietet oder stellt eine Wohnung dafür zur Verfügung, fällt das auch unter diese Kategorie. Wird ein neuer Job angenommen oder durch den Wohnungswechsel die doppelte Haushaltsführung beendet, ist das ebenfalls ein berufsbedingter Umzug. Auch das Aufgeben oder der Bezug einer Zweitwohnung gehört dazu.

Steuern sparen: Reisekosten, Mietentschädigungen & Co

Wer einen dieser oben genannten Kriterien erfüllt, kann verschiedene Kosten absetzen. Dazu gehören unter anderem Reisekosten, doppelte Mietzahlungen und Maklergebühren. Für jede Kostenart gibt es verschiedene Regelungen, die es dabei zu wissen gilt.

  • Reisekosten: Darunter fallen die Kosten aller Personen, die im Haushalt vorhanden sind – von An- und Abreise, maximal jedoch vier Tage. Hier wird ein Tagesgeld angesetzt. Notwendige Übernachtungen und Reisen zur Wohnungsbesichtigung fallen ebenfalls darunter: Entweder zwei Reisen für eine Person oder eine Reise von zwei Personen dürfen hier abgesetzt werden.
  • First class exklusive: Ausschlaggebend ist jedoch die billigste Preisklasse.
  • Beförderungskosten: Das sind die Kosten für den Transport des Hausrates innerhalb der Bundesrepublik. Das Umzugsgut sind alle beweglichen Gegenstände, alle Personen und Haushalte. Wer ins Ausland zieht, kann nur den Weg bis zur Grenze absetzen.
  • Mietentschädigungen: Die Krux ist oft die Kündigungsfrist. Manchmal lässt es sich aus zeitlichen Gründen nicht vermeiden, für die alte Wohnung noch Miete zu zahlen, obwohl die neue schon genutzt wird. Die Miete der alten Wohnung ist in Höhe einer Monatszahlung absetzbar. Wenn die neue Wohnung noch nicht genutzt werden kann, aber schon bezahlt wird, kann das ebenfalls in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
  • Maklerkosten: Helfer bei der Suche nach einer Wohnung kosten ebenfalls Geld. Aber auch die Wohnungsvermittlungsgebühren können in der Steuerklärung Bares zurückbringen. Diese Regelungen gelten sowohl für die Wohnung als auch für eine Garage.
  • Weitere absetzbare Kosten: Wird für die neue Wohnung ein neuer Herd gebraucht, sollte er in der Steuererklärung auftauchen, ebenfalls möglich ist das für Öfen. Ebenso kann die durch den Umzug notwendig gewordene Nachhilfe für Kinder abgesetzt werden, hier liegt der Höchstbetrag des Fiskus bei 1752 Euro. Sonstige Kosten sind ein weiterer Posten, der möglich ist, um Steuern durch den Umzug zu sparen (außer beim Fall der doppelten Haushaltsführung): Die Pauschalen liegen bei 695 Euro für Ledige, 1390 Euro für Verheiratete und 309 Euro für alle weiteren Personen im Haushalt (Angaben gemäß §10 BUKG Ende 2013). Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten zurück, ist diese bis zur Pauschalgrenze von der Lohnsteuer befreit. Beträge darüber fallen unter den Posten Werbungskosten.
  • Renovierungskosten: Grundsätzlich sind diese nicht absetzbar, aber hier können Ausnahmen gefunden werden: die Schönheitsreparaturen beispielsweise. Streichen von Zimmerdecken, Wänden und Heizkörper, Innen- sowie Außentüren und Fenster können entgegen der grundsätzlichen Regel abgesetzt werden. Andere Kosten beim Kauf einer Eigentumswohnung fallen unter „Herstellungsaufwand vor Einzug“.

Aufbewahrung nicht vergessen: Tipps und Tricks für private Umzüge

Unter bestimmten Umständen kann auch ein privater Umzug beim Fiskus angegeben werden und Geld zurück bringen. Handwerkerrechnungen sollten immer aufbewahrt werden, sie fallen in manchen Fällen unter „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Die Leistungen von Spedition, Maler und Co werden seit einiger Zeit auch bei privaten Umzügen vom Finanzamt anerkannt. Nicht umsonst werben die Umzugsunternehmen mit diesen Kosteneinsparungen – das Abgeben der Arbeit kann sich somit lohnen. Die Rechnung sollte detailliert und getrennt Arbeits-, Fahrtkosten und Umsatzsteuer aufführen. Materialkosten fallen nicht unter die erstattungsfähigen Beträge. Wichtig: Per Überweisung zahlen, das Finanzamt verlangt in diesem Fall einen Bankbeleg.

Umziehen kann – richtig gemacht – Geld zurück bringen. Doch die Regeln sind nicht ganz einfach und schon gar nicht pauschal anzusetzen. Wer nichts vergessen, aber wirklich alle möglichen Kosten eines berufsbedingten oder sogar privaten Umzuges absetzen will, sollte unbedingt einen Fachmann zurate ziehen. Der Steuerberater hilft nach dem Auspacken. Dann kann nicht nur die neue Wohnung mit ihrer gemütlichen Einrichtung Freude bringen, sondern auch der Blick auf den nächsten Steuerbescheid!

Artikelbild: © racorn / Shutterstock


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