Achtung Hausbesitzer: Alte Heizungen müssen 2015 erneuert werden

Achtung Hausbesitzer: Alte Heizungen müssen 2015 erneuert werden

Ist im Haus noch eine alte Heizung? Dann könnte in den kommenden Monaten noch Arbeit auf Hausbesitzer zukommen. Denn am 16. Oktober 2013 hat das Bundeskabinett bereits die sogenannte zweite Energiesparverordnung in Kraft gesetzt. Diese sieht vor, dass bis Ende 2015 Heizkessel aus den Kellern entfernt werden sollen, die 30 Jahre und älter sind. Doch nicht alle Heizungen sind betroffen – Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel!

Die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV)

Diese Einsparverordnung ist zum Mai 2014 in Kraft getreten. Sie beinhaltet unter anderem verschärfte Anforderungen für Neubauten und bestehende Gebäude. Sie löst die Verordnung von 2009 ab und zielt auf weitere Einsparungen beim Heizen, Lüften, Wassererwärmen, Kühlen und Beleuchten ab. Ebenso setzt diese Verordnung die Vorgaben der europäischen Richtlinie „EU-RL2010“ um. Sie gilt für die meisten Gebäude, jedoch nicht für Glashäuser, Wochenendhäuser, landwirtschaftliche Bauten und Kirchen – doch auch bei diesen Gebäuden ist die Regelung für Heizkessel bindend. Die neue Richtlinie beinhaltet Vorschriften zu Wärmeschutz, Hitzeschutz, Luftdichtheit und Mindestluftwechsel. Ein wesentlicher Bestandteil ist jedoch auch die Anlagetechnik – hier kommt die Heizung ins Spiel.

Welche Heizung ist betroffen?

Nach Vorschrift der „EnEV 2014“ müssen Gas- und Ölheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, ausgetauscht werden. Die Modelle von 1984 und älter, müssen bis Ende 2015 ausgebaut werden. Doch nicht die ganze Heizung ist gleich betroffen. Die Verordnung beschränkt sich lediglich auf die Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden. Überschreitet der Heizkessel in Zukunft die magische Altersgrenze von 30 Jahren, muss er ebenfalls gewechselt werden. Zukünftig gilt die Austauschpflicht immer nach 30 Jahren. Doch auch hier bestätigen Ausnahmen die Regel. Betroffen sind nur Konstanttemperaturheizkessel. Stehen folgende Heizkessel im Keller, gilt hier Bestandschutz:

  • Niedertemperatur-Heizkessel,
  • Brennwertkessel,
  • Nennleistung unter 4 kW oder über 400 kW,
  • Spezielle Heizkessel (andere Brennstoffe, nur Wassererwärmung, Küchenherde, Einraumheizkessel)

Wessen Heizung also einen Konstanttemperaturheizkessel beinhaltet, der sollte einen genauen Blick auf das Einbaudatum werfen. In weiteren Ausnahmefällen können Eigentümer von kleinen Wohnhäusern (höchstens zwei Wohnungen), in denen sie bereits vor dem 1. Februar 2002 wohnten von diesen Vorschriften ausgenommen sein. Zu diesem Zeitpunkt trat die erste „EnEV“-Fassung in Kraft, die eben diese Hausbesitzer einschließt. Sanierungspflichten ergeben sich nur, wenn danach ein Eigentümerwechsel stattfand oder in Zukunft stattfinden wird. Hier gilt dann eine zweijährige Schonfrist (auch für Erben).

Eine neue Heizung aufgrund von Gesetzesbestimmungen gilt als Modernisierungsmaßnahme. Demnach kann ein Teil der Kosten auf die Miete umgelegt werden: 11 Prozent auf die Jahresmiete. Ein Austausch von einer kaputten Heizung ist jedoch nur eine Reparatur, die der Vermieter vollständig selbst tragen muss.

Kosten und Nutzen des Austausches

Wessen Heizung betroffen ist, der muss also unter Umständen bis Ende 2015 seinen Heizkessel austauschen. Rohre, Heizkörper und andere Teile sind jedoch nicht betroffen. Experten schätzen die Kosten für diesen Austausch zwischen 5.000 und 10.000 Euro. Doch der Austausch wird sich in Zukunft bei den Energiekosten bemerkbar machen. Denn diese sinken deutlich – bis zu 15 Prozent können eingespart werden. Für ein durchschnittliches Einfamilienhaus könnten das etwa 500 Euro im Jahr Ersparnis bedeuten. Demnach kann sich der Austausch innerhalb von zehn Jahren amortisieren. Wer unsicher ist, sollte sich einen Experten ins Haus holen. Energiesparberatungen werden vom Bund gefördert. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann hier unter Umständen bis zu 500 Euro Förderung geben (maximal 50 Prozent der Beratungskosten).

Hausbesitzer können sich auch eine energetische Gebäudesanierung fördern lassen. Die staatliche KfW-Bank beispielsweise fördert den Austausch von Heizungen (als Einzelmaßnahme) mit 10 Prozent der Investitionssumme. Ein Antrag kann bei der Hausbank vor Sanierungsbeginn gestellt werden. Bis zu 5.000 Euro Förderung sind möglich.

Drohende Strafen bei Nichteinhaltung

Viele Hausbesitzer wissen laut Umfragen nichts von ihren neuen Pflichten. Die repräsentative Studie „Marktmonitor Immobilien 2014“ ergab, dass von 466 zufällig ausgewählten Maklern, Immobilienbesitzern und Bauträgern 76 Prozent angaben, dass ihre Kunden nichts über ihre Sanierungspflichten wüssten. Die Studie hatte das Portal “Immowelt“ in Auftrag gegeben und wurde von der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen durchgeführt. Doch auch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Die Nichteinhaltung der „EnEV 2014“ bis Ende 2015 bedeutet eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit Busgeldern geahndet werden. Hier sind bis zu 50.000 Euro Strafe möglich, je nach Vergehen. Ist keine Unternehmererklärung nach Installation der neuen Anlagentechnik ausgestellt, kann dies schon 5.000 Euro Strafe kosten. Beratung und Information kann sich hier also mehr als auszahlen.

Zusammenfassung

Wer eine alte Öl- oder Gasheizung im Keller stehen hat, sollte dringend ihr Einbaudatum prüfen. Denn nach der neuen Richtlinie „EnEV 2014“ dürfen diese nicht mehr älter als 30 Jahre als sein. Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen demnach bis Ende 2015 ausgetauscht werden. Wer dies nicht tut, riskiert Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

Artikelbild: © Kekyalyaynen / Shutterstock


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