Was tun wenn meine Garage zugeparkt ist?
Immer wieder stellen sich Autofahrer mit ihren Autos vor eine fremde Garage. Meist wird dies aus Unachtsamkeit getan, doch es soll auch Autofahrer geben, denen es egal ist, wie der fremde Garagenbesitzer damit klar kommt. Im Streitfall ist dann noch relevant, ob man mit dem eigenen Auto in die Garage fahren möchte oder ob man mit diesem Auto aus der Garage herausfahren möchte. Denn der erste Fall führt nur zu meist geringen Belastungen aus der Nichtnutzungsmöglichkeit der Garage; der zweite Fall hingegen kann empfindliche Konsequenzen haben, weil die Handlungsfähigkeit des Garagenbesitzers stark eingeschränkt wird.
Mögliche Schadenspotentiale für den Garagenbesitzer
So ist beispielsweise denkbar, dass der Garagenbesitzer nicht mehr rechtzeitig einen teuren Auslandaufenthalt antreten kann. Stornierungen oder Umbuchungen können mehrere tausend Euro ausmachen. Denkbar ist auch, dass dem Garagenbesitzer ein dauerhafter Gesundheitsschaden entsteht, weil er beispielsweise eine geplante Operation nicht durchführen lassen kann.
Ideale Fallkonstruktion unter Einsatz der Polizei
Einfacher ist die Situation für den Garagenbesitzer, wenn er die Polizei einschaltet und diese davon überzeugen kann, dass der Fahrer des parkenden Fahrzeugs einen Fehler gemacht hat und durch das Parken der öffentliche Verkehr unzumutbar eingeschränkt wird. Dann lässt die Polizei das Fahrzeug abschleppen und die Kosten für diesen Vorgang einschließlich der Kosten für die Sicherstellung des Autos werden durch den verursachenden Autofahrer bzw. den verantwortlichen Fahrzeughalter erstattet, bevor der Verantwortliche sein Fahrzeug wieder in die eigenen Hände bekommen kann. Allerdings wird die Polizei nicht in jeden Fall dieses Vorgehen einschlagen. In diesen Fall kann der Garagenbesitzer allerdings auf eigene Verantwortung ein Abschleppunternehmen beauftragen.
Risiken des selbständigen Handelns
Die rechtliche Lage ist bei dieser Fallkonstruktion allerdings so, dass der Garagenbesitzer zunächst in Vorleistung treten muss. Er kann zwar das Fahrzeug, das blockiert, abschleppen lassen, doch die Kosten für Abschleppen und Sicherstellung bleiben zunächst bei ihm hängen. Allerdings kann er im Nachhinein diese Kosten beim blockierenden Autofahrer einklagen. Gleiches gilt auch, wenn durch die Garagen-Blockade weitere Kosten entstanden sein sollten. Vor Gericht muss der klagende Garagenbesitzer aber diese Kosten belegen können und auch die Schuld des parkenden Autofahrers nachweisen.
Prozessrisiken bei Schadensersatz
Grundsätzlich muss jeder Geschädigte nachweisen, dass der Prozessgegner den Schaden verursacht hat. Der blockierende Autofahrer hat viele Möglichkeiten, die Schuldfrage abzuwehren. Beispielsweise kann er behaupten, nicht selbst gefahren zu sein oder sich seinerseits auf Handlungseinschränkungen berufen, die das vorübergehende Abstellen des Fahrzeugs (z.B. nach einer Panne) unumgänglich gemacht hätten. Man sollte also als Garagenbesitzer eher auf die oben skizzierte Fallkonstruktion unter Einschaltung der Polizei setzen, wenn man sich viel Ärger ersparen möchte.
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