Alte Gebäudeversicherung kündigen und wechseln

Alte Gebäudeversicherung kündigen und wechseln

Die meisten Menschen sind mit ihrem aktuellen Versicherungstarif absolut zufrieden – glauben sie zumindest. Grundsätzlich gibt es fast immer einen besseren Tarif. Sollte er in puncto Leistungsangebot nicht besser sein, so gibt es mit Sicherheit einen günstigeren Tarif. Für Verbraucher bedeutet das: Es wird Zeit, zu wechseln. Doch Kündigung und Wechsel benötigen etwas mehr als nur ein Kündigungsschreiben. Was genau benötigt wird, haben wir in diesem Ratgeber zusammengefasst.

Als elementare Versicherung, die praktisch jeder Hauseigentümer benötigt, sollten Verbraucher diesem Versicherungstyp viel Aufmerksamkeit schenken. Spätestens seit „Kyrill“ im Januar 2007 für gewaltige Schäden in der Bundesrepublik sorgte, ist klar, wie wichtig eine solide Gebäudeversicherung ist. Sie dient unter anderem zur Absicherung bei Sturm, Hagel, Explosion, Brand, Blitzschlag und Wassereinbruch. Wer mit seinem aktuellen Tarif nicht zufrieden ist, der kann einfach wechseln.

Vor der Kündigung

Für die Kündigung der Gebäudeversicherung kommen unterschiedliche Gründe infrage: Man ist mit dem Leistungsangebot nicht mehr zufrieden oder der Preis ist im Vergleich zur Konkurrenz zu hoch. Teilweise wird auch die Immobilie verkauft, wodurch automatisch eine Kündigung notwendig wird. Wer dagegen wechseln möchte, sollte vor der Kündigung der Gebäudeversicherung die aktuellen Tarife mithilfe eines Vergleichsrechners vergleichen. In diesem Online-Tool werden die Daten der Immobilie und die eigenen Anforderungen zum Versicherungsumfang eingetragen. Anschließend werden völlig kostenlos passende Anbieter aufgelistet. Wer möchte, kann direkt online wechseln und den Antrag bei der neuen Versicherung ausfüllen.

Richtig kündigen

Im Normalfall beendet man das Verhältnis zur Versicherung über eine „ordentliche Kündigung“. Für Gebäudeversicherung besteht eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ende des Versicherungsjahres. Wann das Jahr beginnt beziehungsweise endet, steht im Versicherungsschein. Wurde ein Vertrag über mehrere Jahre abgeschlossen, ist eine ordentliche Kündigung in diesem Zeitraum nicht möglich. Verbraucher können dann nur außerordentlich kündigen, etwa bei einer Beitragserhöhung.

Ausnahme: Außerordentliche Kündigungen

  • Beitragserhöhung: Erhöht der Versicherer seine Beiträge, so steht dem Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht zu. Dies gilt allerdings nur dann, wenn bei der Beitragserhöhung keine Leistungserhöhung erfolgt ist. Nach Erhalt der Information zur Beitragserhöhung haben Versicherte einen Monat Zeit, um darauf mit einer Kündigung zu reagieren.
  • Eigentümer-Wechsel: Wer sich dazu entscheidet, sein Gebäude zu verkaufen, kann lediglich ordentlich kündigen und erhält kein Sonderkündigungsrecht. Das deutsche Gesetz sieht vor, dass die Gebäudeversicherung auf den neuen Besitzer übergeht. Der neue Besitzer ist jedoch nicht verpflichtet, diese Versicherung zu nutzen. Er kann die Police dank Sonderkündigungsrecht kündigen und sich für einen anderen Tarif oder Anbieter entscheiden. Grundsätzlich sollte jeder Käufer einer Immobilie den auf ihn übertragenen Versicherungsschutz überprüfen, dieser kann Probleme verursachen, wenn die Immobilie unterversichert ist.
  • Schaden: Nachdem ein versicherungspflichtiger Schaden reguliert oder erledigt wurde, kann man ebenfalls kündigen. Unter Angabe der Schadennummer gilt eine Frist von einem Monat nach Erhalt des Erledigungsschreibens oder nach Zahlung einer Entschädigung. Die Kündigung kann wahlweise sofort oder zum Ende des Versicherungsjahres erfolgen.

Wissenswertes

Versicherungsnehmer sollten viel Zeit für die Suche nach einem neuen Anbieter, das Kündigungsschreiben sowie den Wechsel investieren. Wie zuvor erwähnt, ist ein direkter Vergleich der Anbieter und ihrer Tarife von großer Wichtigkeit. Der Leistungsumfang sieht auf den ersten Blick ähnlich aus – der Teufel steckt jedoch im Detail. Wichtig ist nicht zwingend der Preis, sondern das Leistungsangebot. Erst wenn das auf die Immobilie zugeschnittene Angebot gefunden wurde, kann die Kündigung anhand unserer Vorlage für ein Kündigungsschreiben erfolgen.

Wichtig: Wird das zu versichernde Gebäude finanziert, muss Kreditinstitut oder Bank dem Versicherungswechsel zustimmen. Der Kreditgeber verlangt in diesem Fall häufig die Sicherungsbestätigung des neuen Anbieters. Verbraucher müssen die Einverständniserklärung ihres Gläubigers spätestens einen Monat vor Kündigungstermin bei ihrem aktuellen Versicherer einreichen. Nicht selten möchte der Versicherer auch einen Grundbuchauszug sehen. Dieser Auszug muss ebenfalls einen Monat vor dem Kündigungstermin vorgelegt werden.

Artikelbild: © Ivan Sedlak / Shutterstock


1 Kommentar

  1. Waurich 14.01.2020 09:00 Uhr

    Es sollte evtl. noch darauf hin gewiesen werden, das Banken für den Wechsel z.T. auch noch heftige Gebühren verlangen. Bei der Sparkasse Leipzig z.B. werden ~70€ fällig.

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