Bauherrenrechte und -regelungen 2018: Das sollten Sie in diesem Jahr wissen!
Wer vor dem Projekt Hausbau steht oder Bestehendes modernisieren will, sollte auf dem neuesten Stand der aktuellen gesetzlichen Regelungen sein. Denn auch in diesem Jahr haben sich so manche Regularien geändert. Welche? Das verraten die folgenden Zeilen.
Widerrufsrecht und ausführliche Beschreibung: Änderung des Bauvertragsrechts
Zum ersten Januar 2018 ist ein neues Bauvertragsrecht in Kraft getreten, das Bauherren mehr Transparenz und Sicherheit gibt. Es ist damit erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Demnach können Verbraucherbauverträge nun innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, ohne dass ein Grund angegeben werden muss. Zudem müssen Baufirmen eine ausführliche Baubeschreibung vorlegen – vor Vertragsabschluss. Darin müssen alle Leistungen in Art und Umfang, Ansichten, Grundrisse sowie Schnitte des Hauses und auch eine zeitliche Verbindlichkeit enthalten sein. Halten sich Baufirmen nicht an den festgelegten Termin, sind sie ab sofort zum Schadensersatz verpflichtet.
Auch mehr Flexibilität ist im neuen Bauvertragsrecht vorgesehen. So dürfen sich Baufirmen nicht mehr verweigern, wenn die Bauherren Änderungswünsche haben, auch wenn der Hausbau bereits begonnen hat. Die Wünsche müssen lediglich „zumutbar“ sein – in technischer Möglichkeit, Ausstattung und passend zur Qualifikation des Unternehmens. Weitere Bestimmungen des neuen Gesetzes sind unter anderem die Begrenzung der Abschlagszahlung auf maximal 90 Prozent im Vorfeld und die Pflicht der Aushändigung aller Unterlagen zum Bauprozess an den Bauherren.
Wer sich genauer über die neuen Regelungen informieren will, kann dies bei vielen Handwerkskammern tun. Hier ist das neue Bauvertragsrecht nachzulesen und auch als Dokument herunterzuladen.
Heizen mit erneuerbaren Energien: Neuer Ablauf beim Antrag auf Zuschüsse
Der Vorgang für die Beantragung von Zuschüssen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für den Bau einer Heizung mit erneuerbaren Energien hat sich ebenso zu Beginn des Jahres geändert. Der Antrag muss seither vor Einbau der neuen Anlage geschehen. Nur dann ist der staatliche Zuschuss möglich.
Hausbesitzer, die ihre Anlage 2017 in Betrieb genommen haben, können unter Umständen den Zuschuss ebenso noch erlangen – wenn sie den Förderantrag spätestens neun Monate nach Inbetriebnahme gestellt haben. Wer bereits die neue Anlage beauftragt, aber noch nicht in Betrieb genommen hat, muss diese bis zum 30. September in Betrieb genommen und auch den Förderantrag gestellt haben.
Kreditvergabe für Sanierungen: Andere KfW-Bedingungen ab 17. April
Für energieeffiziente Sanierungen verändert KfW-Bank zum 17. April 2018 die Bedingungen. Dies betrifft Bauherren, die eine energetische Modernisierung wie beispielsweise eine Wärmedämmung oder eine effizientere Heizungsanlage mit einem Kredit der Bank finanzieren möchten. Zum Stichtag fällt dafür die Zinsbindung auf 20 Jahre weg. Die provisionsfreie Zeit wird von zwölf auf sechs Monate gekürzt und zukünftig sind keine kostenfreien Sondertilgungen mehr möglich.
Altersgerechtes Umbauen von Wohnungen wird auch 2018 weiterhin von der KfW unterstützt. Dies betrifft Wohnungseigentümer, die die Barrierefreiheit der Immobilie verbessern oder mehr Schutz vor Einbruch integrieren wollen.
Weitere Regelungen rund ums Bauen
Wer mit Riester spart, kann sich seit Jahresbeginn über neue Zulagen freuen. Statt bisher 154 Euro gibt es nun 175 Euro. Lediglich vier Prozent des Bruttovorjahreseinkommens (maximal 2100 Euro) können Sparer hierfür einsetzen, um förderungsberechtigt zu sein. Mit dieser Spareinlage können der Bau und der Kauf einer Immobilie finanziert werden. Aber auch der Umbau, um Barrieren im Wohnraum zu reduzieren, kann mit Wohn-Riester gefördert werden.
Dämmstoffe, die das Flammschutzmittel HBCD enthalten, galten bisher als gefährlicher Abfall und mussten mit dem Sondermüll entsorgt werden. Das fällt ab 2018 nun weg. Sie müssen lediglich separat gesammelt werden.
Zusammenfassung:
Das Jahr 2018 bringt ein neues Bauvertragsrecht, schlechtere KfW-Bedingungen und höhere Zulagen beim Wohn-Riester-Programm. Aber auch die Förderungsbeantragung einer neuen Heizung mit erneuerbaren Energien hat sich geändert.
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